Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit, als nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

2. Vertragsgegenstand

Toshiba Tec Switzerland AG, (nachfolgend Lieferant genannt), verkauft oder vermietet den Vertragsgegenstand (Gerät inklusive allfälliger Basissoftware), installiert und unterhält ihn im vereinbarten Rahmen.

 

3. Leistungsumfang

3.1. Der Vertragsgegenstand wird vom Lieferant an den vom Kunden angegebenen Ort geliefert. Die Installation umfasst bei Software einzig die vom Hersteller vorgesehenen Grundeinstellungen. Kundenspezifische Einstellungen oder Arbeiten, wie das Einbinden in ein Netzwerk, das Laden von speziellen Treibern, die Anpassung von Software des Kunden o.ä. werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

3.2. An gelieferten Softwareprodukten räumt der Lieferant dem Kunden das Recht zur Nutzung gemäss den vom Dritten (Lizenzgeber) mitgelieferten Lizenzbedingungen, welche der Kunde ausdrücklich anerkennt.

3.3. Bei Mietgeschäften ist eine Servicevereinbarung inklusive. Der Mietvertrag umfasst die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes, alle Ersatzteile, Behebung von Störungen, deren Ursache im Gerät liegt, Unterhaltsservice (ausgeschlossen Software Updates z.B. für Treibersoftware), Reise- und Arbeitszeit. Die Kosten für die Behebung anderer Störungen werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

3.4. Beinhaltet der Vertrag eine Wartungsvereinbarung, gilt für den Bezug der Schwarz- und Farbtoner eine Flächendeckung von max. 5%. Eine höhere Flächendeckung kann zu Mehrkosten führen.

3.5 Eine gedruckte/kopierte DIN A4 Seite entspricht einem Zählerklick des Gerätes. Netzwerkscans im Format A4 werden im Verhältnis 5 zu 1 (5 Scans = 1 Zählerklick) berechnet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde wird auf seine Kosten die Voraussetzungen schaffen, damit der Lieferant den Vertragsgegenstand installieren kann.

4.2. Vor jeder Arbeitsaufnahme durch den Lieferanten beim Kunden oder an Kundengeräten ist der Kunde dafür besorgt, dass seine Daten und Programme zweckmässig gesichert sind.

4.3. Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung vom Lieferant weiterzuvermieten, dessen Standort zu verändern oder irgendwelche Rechte aus diesem Mietvertrag an Dritte abzutreten.

 

5. Abnahme

Das Objekt gilt als abgenommen, wenn das Abnahmeprotokoll vom Kunden unterzeichnet wird oder er das Gerät einsetzt.

 

6. Zahlungsbedingungen und Mietzins

6.1. Die erbrachten Leistungen oder Mieten sind 10 Tage nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar. Wir behalten uns vor, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe, mindestens aber 5% p.a. zu belasten. Sämtliche Inkassospesen gehen zulasten des säumigen Kunden.

6.2. Ändert sich der für die Finanzierung massgebliche Zins gegenüber dem Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 0.5% Punkte, kann der Mietzins auf die nächstfolgende Rechnungsperiode angepasst werden. Als Zinsbasis gilt der Lombardsatz der SNB plus 4%. Eine Mietzinssenkung unter die vertraglich festgelegte Miete ist ausgeschlossen.

6.3. Die vertraglich vereinbarten Volumina werden bei einem Nichtausnutzen der Kapazität nicht in den Folgezeitraum übertragen und verfallen. Ein Rückerstattungsanspruch o. ä, seitens des Kunden besteht nicht.

 

7. Dauer und Auflösung des Mietvertrages

7.1. Der Vertrag wird auf eine feste Dauer abgeschlossen und verlängert sich nach Ablauf dieser festen Vertragsdauer automatisch um jeweils 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den Ablauf der festen Vertragsdauer bzw. einer einjährigen Verlängerungsperiode gekündigt wird.

7.2. Aus wichtigem Grund kann der Lieferant den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen und die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn;

a) der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug kommt
b) über den Kunden ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet wird
c) der Kunde fruchtlos gepfändet wurde, wenn er sich als zahlungsunfähig erklärt hat oder begründete Annahme besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

7.3. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung hat der Kunde zum einen das Mietobjekt in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben; zum anderen hat der Kunde den Lieferanten finanziell so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse), namentlich:

a) schuldet der Kunde die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragsdauer anfallenden Mietzinsen
b) schuldet der Kunde das Entgelt für die effektiv erstellten Kopien sowie
c) 80% der geschätzten Vergütung für die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragsdauer bzw. der jeweilig laufenden Verlängerungszeit vereinbarten und nicht bezogenen Serviceleistungen. Die Schätzung erfolgt auf Grundlage des bisherigen Kopier- bzw. Output Volumens, wobei bei vereinbartem Mindestvolumen dieser Wert nicht unterschritten werden darf. In Abwesenheit beider Grössen, basiert die Schätzung auf dem Kopier- bzw. Output-Volumen, das vernünftigerweise vom Kunden hätte erwartet werden dürfen.

 

8. Eigentum am Mietgegenstand

8.1. Der Lieferant oder die Finanzgesellschaft ist als Eigentümerin des Mietgegenstandes allein darüber verfügungsberechtigt. Er bzw. sie kann den Mietgegenstand jederzeit besichtigen oder überprüfen lassen. Das Eigentum und die Forderungen können zu Refinanzierungszwecken an die Finanzgesellschaft abgetreten werden.

8.2. Im Falle eines Verkaufes des Vertragsgegenstandes mit Kreditierung des ganzen oder eines Teils des Kaufpreises ist der Lieferant berechtigt, und wird hiermit von der Käuferin ausdrücklich ermächtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten bei der Eintragung eines solchen Eigentumsvorbehalts, soweit dies erforderlich werden sollte, zu unterstützen.

8.3. Der Mietgegenstand wird weder Zubehör noch Bestandteil des Gebäudes, in welchem er installiert ist. Der Lieferant kann von der Möglichkeit einer Notifizierung ihres Eigentums am Mietgegenstand an den Vermieter der Geschäftslokalitäten nach freiem Ermessen Gebrauch machen.

8.4. Der Lieferant ist berechtigt, den Mietgegenstand durch Stempel oder auf ähnliche Weise als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde verpflichtet sich, während der ganzen Vertragsdauer den Stempelaufdruck bzw. die der Identifizierung des Mietgegenstandes dienenden Merkmale gut lesbar zu erhalten.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, eine Beschlagnahme des Mietgegenstandes durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung sowie eine Konkurseröffnung umgehend dem Lieferanten zu melden und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt auf das Eigentum vom Lieferanten am Mietgegenstand hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die dem Lieferanten aus der Abwendung solcher Angriffe entstehen, soweit dieser nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

8.6. Ergänzungen, Verbesserungen etc. des Mietgegenstandes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Einwilligung vom Lieferant. Wird diese erteilt, gehen alle eingebauten Komponenten oder Teile in das Eigentum vom Lieferanten über, sofern nichts anderes vereinbart wird. Eine Zahlungsverpflichtung für solche Modifikationen besteht für den Lieferanten zu keinem Zeitpunkt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand des Mietgegenstandes wiederherzustellen, sofern der Lieferant dies wünscht.

 

9. Anpassung Klick- und Servicepreise

9.1. Der Lieferant kann die Klickpreise anpassen, wenn sich während der Vertragslaufzeit hinsichtlich mindestens einer der für die Kalkulation des Klickpreises massgeblichen Variablen (Flächendeckung, Druckvolumen, A3-Anteil) eine Abweichung von mehr als 10% einstellt.

9.2. Der Lieferant behält sich vor, die Preise für den Service auf den Beginn eines Quartals (d. h. per 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres) der Kostenentwicklung anzupassen. Er verpflichtet sich dem Kunden solche Servicepreiserhöhungen schriftlich und mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

9.3. Bei Servicepreiserhöhungen von mehr als 6% innerhalb 12 Monaten (exkl. MwSt.), ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer durch schriftliche Mitteilung innert dreissig (30) Tagen seit Erhalt der Preiserhöhungsanzeige auf das Ende des kommenden Monats vorzeitig aufzulösen.

9.4. Zu den vereinbarten Servicepreisen wird beim Erreichen des Vertagendes pro Maschine eine zusätzliche monatliche Fixgebühr verrechnet. Die Gebühr wird gemäss der aktuellen Preisliste des Lieferanten berechnet und erhöht sich jedes Jahr bis zur Beendigung der Vereinbarung.

 

10. Rückgabe des Miet- & Kaufgerät

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät nach Beendigung des Vertrages in ordnungsgemässen Zustand umgehend zurückzugeben bzw. dem Lieferanten Zugang zum Gerät für die fachgerechte Demontage und den Abtransport zu gewähren. Die Demontage und der Rücktransport an eine vom Lieferanten zu bestimmende Adresse erfolgen zu Lasten des Kunden.

 

11.Datensicherheit / DatenIöschung

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Lieferant nicht. Entsprechendes gilt für den Abbau von kundeneigenen, nicht dem Service unterliegenden Teilen vor dem Austausch von Geräten oder Geräteteilen, Im Falle einer Beauftragung des Lieferanten zur Abholung eines Gerätes, ist der Kunde für die Löschung seiner auf dem Gerät befindlichen Daten verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, bei Rückgabe des Gerätes- gleich aus welchem Grund - dieses in jeder Hinsicht datenbereinigt an den Lieferanten herauszugeben. Hierzu gehören insbesondere alle personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Der Lieferant bietet die Datenlöschung oder den Ausbau und die Übergabe der Harddisk an den Kunden kostenpflichtig zu den aktuellen Ansätzen an. Sollten sich bei der Rückgabe des Gerätes noch Daten des Kunden hierauf befinden, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, deren Löschung/Vernichtung selbst vorzunehmen respektive vornehmen zu lassen und die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden aufzuerlegen. Eine Haftungsübernahme für die vollständige Löschung und/oder die Übernahme /der Übergang von etwaigen Verpflichtungen des Kunden nach einschlägigen Datenschutzgesetzen ist aufgrund einer ggf. durch den Lieferanten durchgeführten Datenentfernung/-löschung ausgeschlossen. Verantwortlicher für die Daten auf dem Gerät ist und bleibt der Kunde. Der Lieferant kann vom Kunden zurückgegebene Geräte an Dritte weitergeben.

 

12. Haftung

12.1. Während der Mietdauer haftet der Kunde grundsätzlich für alle Schäden, welche in irgendwelcher Weise durch bzw. am Mietgegenstand verursacht werden, insbesondere auch für durch Zufall verursachte Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen des Mietgegenstandes. Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand angemessen zu versichern.

12.2. Der Lieferant haftet nur für Schäden, die er bei seiner Leistungserbringung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung des Lieferanten unter diesem Vertrag ist auf den höheren Betrag von entweder CHF 50'000.- oder den Vertragswert beschränkt. Eine Haftung vom Lieferant für mittelbare oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, Schäden aufgrund eines Ausfalls des Gerätes oder Netzwerkes sowie für Mangelfolgeschäden oder für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von zerstörten oder beschädigten Daten und Programmen wird im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen.

12.3. Werden aufgrund unsachgemässer Eingriffe des Kunden oder Dritter bzw. durch Einflüsse von Drittsoftware, -Produkten oder kundenseitiger Software- oder Netzwerkänderungen Störungen oder Schäden verursacht, wird Lieferant den Kunden unter Ausschluss einer Haftung im Rahmen ihrer Möglichkeit und unter Rechnungsstellung nach Aufwand unterstützen.

12.4. Bei Kauf übernimmt der Lieferant nach abgeschlossener Installation der Produkte die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Hardwaremängel. Die Garantie umfasst ausschliesslich die unentgeltliche Nachbesserung oder den Austausch mangelhafter Teile oder Materialien unter Ausschluss von Verschleissteilen oder Verbrauchsmaterial. Für Softwareprodukte und definierte Netzwerkprodukte tritt der Lieferant dem Kunden unter Ausschluss einer eigenen Garantie allfällige Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller ab.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MwSt.

13.2. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist ausschliesslich die Stadt Zürich.

13.3. Wir können diese Bedingungen von Zeit zu Zeit ohne vorherige Ankündigung ändern oder aktualisieren. Wir werden auf der Website eine archivierte Aufstellung früherer Versionen dieser Bedingungen zur Verfügung stellen, sodass Sie jederzeit auf die Bedingungen zugreifen können, die zu einem bestimmten Zeitpunkt für Sie Anwendung fanden.

13.4. Jedes Mal, wenn Sie Produkte oder Services von uns bestellen, ist die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beim Einsenden Ihrer Bestellung auf unserer Website angezeigt wird und verfügbar ist, die Version, die auf den Vertrag zwischen uns angewendet wird.

13.5. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen legen die schriftlichen Bedingungen Ihres Vertrags mit Toshiba Tec Switzerland AG für den Erwerb von Produkten und/oder Dienstleistungen fest. Wenn ein Absatz oder ein Teil dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen für rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, so hat dies keinen Einfluss auf andere Teil der Allgemeine Geschäftsbedingungen, die weiterhin in Kraft bleiben und weiterhin für unseren Vertrag gelten.

AGB Juli 2021

 

 

Wartungsvereinbarung 

1. Vertragsgegenstand

Unter dieser Vereinbarung erbringt Toshiba Tec Switzerland AG, (nachfolgend Lieferant genannt), für das genannte Produkt (Hard- und Software) die nachstehend beschriebenen Wartungs- und Pflegeleistungen, d.h. die Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit durch Reparatur, Ersatz schadhafte Teile oder Lieferung von Software-Patches soweit vom Software Hersteller verfügbar.

 

2. Leistungsumfang

2.1. Während der Bereitschaftszeit (Werktage von 08.00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr) nimmt der Lieferant schriftlich, telefonisch oder per Email eingehende Störungsmeldungen entgegen. Wartungsleistungen werden durch einen speziell geschulten Techniker ausgeführt.

2.2. Die Wartungsvereinbarung umfasst das Beseitigen von Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von Geräten, die durch den Lieferanten geliefert wurden. Dies soweit solche Fehler nicht durch äussere Einflüsse, Bedienungsfehler oder Änderungen, die durch den Kunden selbst vorgenommen wurden, erfolgt sind. Im Zusammenhang mit der Vornahme der Wartungsleistung kann der Lieferant Teile austauschen, technische Veränderungen vornehmen oder Geräte durch andere, in funktioneller Hinsicht gleichwertige, ersetzen. Die ersetzten Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum des Lieferanten über. Fehler, die durch Verwendung von fremden (d.h. nicht von Originalherstellern stammenden) Zubehören, Verbrauchsmaterialien, Ersatz- und Verschleissteilen entstehen, sind durch die Wartungsvereinbarung nicht abgedeckt.

2.3. Es besteht kein Anspruch auf die Beseitigung von Fehlern durch den Lieferanten, sofern und im Umfang diese durch die Verwendung der Bedienungsanleitung eingegrenzt bzw. beseitigt werden können. Bei auftretenden Störungen, die unter Zuhilfenahme der Bedienungsanleitung nicht beseitigt werden können, behält sich der Lieferant vor, die Probleme direkt am Telefon durch die Anweisungen an den Kunden zu lösen. Die Wartungsvereinbarung umfasst auch den Hotline-Support, bei vorhandenen Möglichkeiten den Remote-Support und – falls das Problem nicht anderweitig gelöst werden kann - den Einsatz am Produktestandort in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.

2.4. Mittels der Pflegeleistungen wird die betreffende Lieferanten-Software in einem zum bestimmungsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Bei Software von Drittherstellern, die der Lieferant geliefert hat, richtet sich der Pflegeumfang nach den Bestimmungen des Drittherstellers oder wird durch den Dritthersteller durchgeführt.

2.5. Nicht eingeschlossen sind die folgenden Pflegeleistungen: Die Behebung von Fehlern in der Software am Ort der installierten Software, die Beratung und Unterstützung für modifizierte oder Nicht-Standard-Versionen der Software, Aufwand für Fehlersuche im Bereich von verbundenen Systemen oder Software, soweit die Ursache nicht beim Lieferanten liegt, die Unterstützung zur Behebung von Störungen, die durch Eingriffe Dritter oder des Kunden verursacht wurden und die Lieferung neuer Versionen oder Releases (die nicht der Fehlerbehebung dienen).

2.6. Ausgeschlossen sind weiter Reparaturen von Beschädigungen, die entweder als Folge einer unsachgemässen Behandlung oder mangelnder Datensicherung aufgetreten sind.

2.7. Wird nicht unmittelbar beim Kauf des Produktes eine Wartungsvereinbarung abgeschlossen, führt der Lieferant in jedem Fall eine Erstinspektion durch, die dem Kunden zu den dann gültigen Ansätzen verrechnet wird.

2.8. Der Lieferant führt die Wartungsarbeiten sorgfältig durch und übernimmt eine allfällige Nachbesserung bei mangelnder Sorgfalt. Weitere Ansprüche aus Wartung sind ausgeschlossen. Es kommen insbesondere die Bestimmungen von Ziffer 9.2 und 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten zur Anwendung.

 

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Vor jeder Arbeitsaufnahme durch den Lieferanten beim Kunden oder an eingesandten Kundengeräten ist der Kunde dafür besorgt, dass seine Daten und Programme auf einem anderen System oder gesonderten Datenträger zweckmässig im Sinne eines Backups gesichert sind.

3.2. Der Kunde muss für den Gebrauch der Software einen gültigen Lizenzvertrag haben.

3.3. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Lieferanten mittels Workarounds, Patches oder Releases geänderte oder ergänzte Software einzusetzen und entsprechend den jeweils gültigen Bedingungen der Software-Lizenz, zu benutzen. Software, die nicht mehr dem aktuellen Versions- oder Release-stand entspricht, wird vom Lieferant in der Regel noch bis zum Erscheinen der übernächsten Version gewartet.

 

4. Erfüllungsort

Bei Produkten mit "on-site" Wartung wird die Störungsbehebung an Hardware am Installationsort des Kunden erbracht. Bei mit "bring-in" bezeichneten Produkten erfolgt die Wartung im bezeichneten Reparaturzentrum durch den Lieferanten, wobei alle Transporte auf Kosten und Risiko des Kunden erfolgen.

 

5. Wartungsgebühr

5.1. Die Wartungsgebühr wird, je nach Produkt-Typ, entweder (a) jährlich zum Voraus oder (b) mit dem zur Abrechnung gemeldeten Zählerstand vereinbarungskonform in Rechnung gestellt und ist 10 Tage netto zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und Verzugszinsen in branchenüblicher Höhe, mindestens aber 5% p.a. in Rechnung zu stellen.

5.2. Die zur Leistungsabrechnung erforderlichen Zählerstände sind vom Kunden zu ermitteln und spätestens am 25. des Abrechnungszeitraums unaufgefordert an den Lieferanten digital via Internetportal (Kundenportal) zu übermitteln. Der Lieferant bietet zum Zweck der automatisierten Erfassung und digitalen Übermittlung von Zählerständen Softwareprodukte an, die vom Kunden gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden können.

5.3. Nimmt der Kunde nicht an einem Verfahren der elektronischen Erfassung und Übermittlung der Zählerstände teil, so wird pro Gerät eine jährliche Bearbeitungsgebühr fällig.

5.4. Geht die Zählerstandmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ein, ist der Lieferant berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittsleistung der letzten beiden Abrechnungszeiträume in Anrechnung zu bringen oder den Zählerstand selbst festzustellen. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird pro Gerät jährlich in Rechnung gestellt. Nach Bekanntgabe des tatsächlichen Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz.

5.5. Für Lieferungen von Verbrauchsmaterial wird der aktuelle Post Tarif verrechnet.

5.6. Die während Reparaturen und Wartungen erstellten Testkopien sind in der Wartungsgebühr bereits berücksichtigt und gehen zu Lasten des Kunden.

5.7. Beim Drucken/Scannen im Automatikmodus kann ein optisch als schwarz/weiss Seite wahrgenommener Ausdruck vom System als Farbseite gezählt werden. Die durch die vom Kunden vorgenommene Verwendung/Einstellung im Automatikmodus entstandenen und gezählten Farbseiten gehen zu Lasten des Kunden.

 

6. Vertragsdauer

Die Wartungsvereinbarung wird auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten aufgelöst werden, erstmals jedoch 12 Monate nach deren Abschluss. Bleibt diese ungekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Die maximale Laufzeit beträgt jedoch 7 Jahre ab Erstinstallation.

 

7. Wartungsausschluss

7.1. Die Durchführung der vereinbarten Wartungs- und Serviceleistungen hängt entscheidend von der Verfügbarkeit von Ersatzteilen ab. Der Lieferant kann daher nur für den Zeitraum, indem Ersatzteile beim Hersteller vorrätig sind, die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen. Sollte der Fall eintreten, dass für das betroffene Gerät keine Ersatzteile beim Hersteller mehr verfügbar sind, ist der Lieferant zur teilweisen oder vollständigen ausserordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

7.2. Gleiches gilt soweit die Wartungs- und Servicekosten den aktuellen Zeitwert des Gerätes überschreiten. Der Auftraggeber kann aus der Kündigung weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche- gleich welcher Art- herleiten.

 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Von dieser Wartungsvereinbarung abweichende oder diese ergänzenden Abreden, welche die Wartung betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8.2. Im Weiteren gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten, Version Juli 2021

Aktuelle AGB's:
AGB_Version_ab_2021

Bisherige AGB's:
AGB_Version_bis_2021